LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.1994
15 TaBV 4/94
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 19/93

Betriebsrat: Mitbestimmungerecht bei unterschiedlich ausgestalteten Anrechnungen von Tariflohnerhöhungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.1994 - Aktenzeichen 15 TaBV 4/94

DRsp Nr. 2002/7812

Betriebsrat: Mitbestimmungerecht bei unterschiedlich ausgestalteten Anrechnungen von Tariflohnerhöhungen

Für den Fall, dass der Arbeitgeber für eine Arbeitnehmergruppe die generelle Anrechnung von Tariflohnerhöhungen, für eine andere Gruppe lineare und für eine dritte Gruppe individuelle Gehaltserhöhungen vornimmt, umfasst das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht die gesamte betriebliche Lohngestaltung. Vielmehr ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats isoliert für die einzelnen Arbeitnehmergruppen zu beurteilen, wenn die Abgrenzung der Gruppen nicht sachwidrig oder willkürlich ist.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 19.09.1995 - 1 ABR 20/95 = DRsp-ROM Nr. 1996/19335 -.

Vorinstanz: ArbG Stuttgart, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 19/93