LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.10.1993
17 (11) TaBV 248/92
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 07.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 94/91

Betriebsrat: Mitbestimmungsanspruch des Einzel- oder Gesamtbetriebsrats bei übertariflichen Zulagen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1993 - Aktenzeichen 17 (11) TaBV 248/92

DRsp Nr. 2002/8791

Betriebsrat: Mitbestimmungsanspruch des Einzel- oder Gesamtbetriebsrats bei übertariflichen Zulagen

1. Gewährt der Arbeitgeber einer Mehrzahl von Arbeitnehmern einheitlich übertarifliche Vergütung in Höhe der halben Differenz zwischen der maßgebenden und der nächsthöheren Tarifgruppe (sog. Halbgruppen), kann hierin die mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes liegen. Das gilt auch dann, wenn jeweils unterschiedliche Gründe für die Gewährung der Zulage maßgebend waren. 2. Solange der Arbeitgeber keine unternehmenseinheitliche Regelung für eine übertarifliche Vergütung anstrebt, ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern der Betriebsrat des jeweils betroffenen Einzelbetriebes zuständig. Bestreitet der Arbeitgeber, eine Regelung angestrebt und geschaffen zu haben, kann er nicht hilfsweise geltend machen, jedenfalls komme nur eine unternehmenseinheitliche Regelung, und damit die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, in Betracht.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 18.10.1994 - 1 ABR 17/94 - DRsp-ROM Nr. 1995/3374 -.

Vorinstanz: ArbG Essen, vom 07.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 94/91