BAG - Beschluß vom 03.12.1985
4 ABR 80/83
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ; BetrVG § 99 § 118 ;
Fundstellen:
BAGE 50, 241
AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 37
EzBAT §§ 22, 23 BAT F 2 VergGr Vb Nr. 1a
RiA 1986, 176
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 15/82
LAG Hamburg, vom 09.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 6/83

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim für behinderte Kinder

BAG, Beschluß vom 03.12.1985 - Aktenzeichen 4 ABR 80/83

DRsp Nr. 2008/11317

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim für behinderte Kinder

»1. Der Tendenzcharakter eines Unternehmens schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach im Unternehmen angewandten Tätigkeitsmerkmalen - hier des BAT - nicht aus. 2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gilt auch dann, wenn die Eingruppierungsregelungen des BAT durch einzelvertragliche Vereinbarung zu einer betrieblichen Ordnung gemacht werden. 3. Anspruch auf Vergütung nach VergGr Vb BAT haben auch Erzieher und Erzieherinnen, denen bis zum 31. Dezember 1983 eine entsprechende Tätigkeit zugewiesen wurde, weil sie nach der Protokollnotiz Nr. 3 Sozialpädagogen und Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt werden. Einer ausdrücklichen Übertragung dieser Tätigkeit oder einer heilpädagogischen Sonderausbildung bedarf es nicht.«

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a ; BetrVG § 99 § 118 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) - Antragstellerin - ist eine Gesellschaft für Behinderte, die ausschließlich karitativ tätig ist. Sie hat mit Zustimmung des Beteiligten zu 2), dem Betriebsrat bei der Beteiligten zu 1), sieben Arbeitnehmerinnen und drei Arbeitnehmer in der Zeit von Dezember 1981 bis Juni 1982 als Erzieherinnen bzw. Erzieher eingestellt. Diese Arbeitnehmer will sie nach VergGr. V c BAT eingruppieren.