BAG - Beschluß vom 20.12.1988
1 ABR 57/87
Normen:
BAT § 36 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 60, 323
AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung
BB 1989, 1056
DB 1989, 1340
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 12
EzBAT § 36 BAT Nr. 11
NZA 1989, 564
PersR 1990, 85
ZTR 1989, 244
Vorinstanzen:
I. ArbG Essen Beschluß vom 22.01.1987 - 3 BV 97/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Beschluß vom 29.05.1987 - 2 TaBV 29/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht über die Auszahlung des Arbeitsentgelts

BAG, Beschluß vom 20.12.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 57/87

DRsp Nr. 2007/24552

Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht über die Auszahlung des Arbeitsentgelts

»1. § 36 Abs. 1 BAT schließt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Auszahlung des Arbeitsentgelts nur aus, wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des BAT tarifgebunden ist. 2. Tritt der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband, der Tarifvertragspartei des BAT ist, rückwirkend bei, so beginnt die Tarifbindung an den BAT erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts. 3. Ein Spruch der Einigungsstelle über die Auszahlung vom Arbeitsentgelt, der vor dem tatsächlichen Beitritt des Arbeitgebers zum Arbeitgeberverband ergangen ist, bleibt wirksam, da § 36 Abs. 1 BAT bestehende betriebliche Regelungen unberührt läßt.«

Normenkette:

BAT § 36 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenbeschlusses über die Zahlung von Kontoführungsgebühren und die Gewährung einer sogenannten Kontostunde.

Der Arbeitgeber (Antragstellerin) ist eine Werkstatt für Behinderte, die in der Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. Im Betrieb des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat (Antragsgegner) errichtet. Die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer richten sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT).