EuGH - Urteil vom 06.02.1996
Rs C-457/93
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs 6 ; EWG-Vertrag Art. 119, Art. 177 ; Richtlinie 117/75 EWG ;
Fundstellen:
AP Nr. 114 zu § 37 BetrVG 1972
AP Nr. 7 zu EWG-Richtlinie Nr. 75/117
AP Nr. 72 zu Art 119 EWG-Vertrag
AP Nr. 74 zu Art. 119 EWG-Vertrag
AR-Blattei ES 800 Nr. 119
AiB 1996, 375
AuA 1996, 211
AuR 1996, 115
BB 1996, 429
BetrR 1996, 74
DB 1996, 379
EWS 1996, 105
EWiR 1996, 355
EuGH Slg. 1996, I-243
EuGRZ 1996, 82
EuZW 1996, 150
EuroAS 1996, 33
EzA Art 119 EWG-Vertrag Nr. 35
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 129
EzB BetrVG § 37 Nr. 177
EzB EWGV Art 119 Nr. 5
NJ 1996, 280
NZA 1996, 319
WiB 1996, 588
ZIP 1996, 719
ZfSH/SGB 1998, 174
Vorinstanzen:
BAG, vom 20.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZR 581/92

Betriebsrat: Mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

EuGH, Urteil vom 06.02.1996 - Aktenzeichen Rs C-457/93

DRsp Nr. 2001/14336

Betriebsrat: Mittelbare Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern - Ausgleich für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, mit denen Betriebsratsmitgliedern die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden

1. Der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages umfasst alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig. Unter diesen Begriff fällt der Ausgleich für die Einkommenseinbuße, die bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen entsteht, bei denen für die Arbeit im Betriebsrat erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Auch wenn sich nämlich ein derartiger Ausgleich als solcher nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, stellt er doch eine vom Arbeitgeber mittelbar gewährte Vergütung dar, denn er wird aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gezahlt.