BAG - Urteil vom 03.12.1997
7 AZR 563/93
Normen:
BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, § 78 Satz 2; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ; Richtlinie 117/75 EWG ;
Fundstellen:
AuR 1998, 173
NZA 1998, 558
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 3/93
ArbG Hamburg, vom 23.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 415/91

Betriebsrat: mittelbare Diskriminierung von teilzeitgeschäftigen Mitgliedern bei ganztägigen Schulungen

BAG, Urteil vom 03.12.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 563/93

DRsp Nr. 2001/14341

Betriebsrat: mittelbare Diskriminierung von teilzeitgeschäftigen Mitgliedern bei ganztägigen Schulungen

Der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für teilzeitbeschäftigte Frauen, die als Betriebsratsmitglieder Zeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit für die Teilnahme an erforderlichen Betriebsratsschulungen aufwenden, verletzt nicht das gemeinschaftsrechtliche Lohngleichheitsgebot (im Anschluss an BAGE 85, 224 = DRsp-ROM Nr. 1997/9063 -).

Normenkette:

BeschFG Art. 1 § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6, § 78 Satz 2; EG-Vertrag Art. 119; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ; Richtlinie 117/75 EWG ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Betriebsrätin für den Besuch einer Betriebsratsschulung, die teilweise außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit stattgefunden hat.