LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.1992
12 Sa 1341/91
Normen:
BetrVG §§ 33 77 87 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BetrR 1992, 92
LAGE § 87 BetrVG 1972 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 10.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2038/91

Betriebsrat: Mitwirkung in Form von widerspruchsloser Hinnahme

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 12 Sa 1341/91

DRsp Nr. 2001/14456

Betriebsrat: Mitwirkung in Form von "widerspruchsloser Hinnahme"

1. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG auch durch widerspruchslose Hinnahme der vom Arbeitgeber einseitig angeordneten Kollektivmaßnahme ausüben. 2. An den Tatbestand der "widerspruchslosen Hinnahme" sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat umfassend unterrichten und ihm Gelegenheit gegeben haben, das Mitbestimmungsrecht auszuüben. Das nachfolgende Schweigen ist insbesondere dann als stillschweigende Duldung zu werten, wenn der Betriebsrat bereits in der Vergangenheit keine mitbestimmte Regelung in dem gegenständlichen Bereich angestrebt hat und wenn Äußerungen aus dem Kreis des Betriebsrats, von denen das gesamte Gremium wissen muß, annehmen lassen, daß der Betriebsrat sich auch künftig nicht beteiligen will.

Normenkette:

BetrVG §§ 77 87 Abs. ;