1. Das Konsensprinzip des § 87 Abs. 1BetrVG erfordert nicht, daß der Betriebsrat einer mitbestimmungspflichten Maßnahme, der er nicht widersprechen will, ausdrücklich zustimmen muß. Er kann sie auch stillschweigend hinnehmen (abw. BAG AP Nr. 58 zu § 87BetrVG 1972 Lohngestaltung = DRsp-ROM Nr. 1998/7315). In diesem Fall ist dem Mitbestimmungsrecht Genüge getan, wenn der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.2. Teilt der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber mit, daß der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt habe, darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, daß ein wirksamer Betriebsratsbeschluss vorliegt. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ist der Betriebsrat dann an die Erklärung seines Vorsitzenden gebunden. Der Arbeitgeber kann keinen Vertrauensschutz reklamieren, wenn er die fehlende oder unwirksame Beschlussfassung kennt oder erkennen kann oder objektiv gegebene Zweifel nicht geklärt hat.