BAG - Beschluß vom 20.12.1988
1 ABR 68/87
Normen:
BetrVG § 99 § 101 ;
Fundstellen:
BAGE 60, 330
AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1989, 1549
DB 1989, 1240
EBE/BAG 1989, 60
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 70
NZA 1989, 518
SAE 1989, 307
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach - Beschluß vom 10.04.1986 - 2 BV 5/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.03.1987 - 4 TaBV 137/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber, Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung, Anspruch auf Aufhebung der Nichteingruppierung

BAG, Beschluß vom 20.12.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 68/87

DRsp Nr. 2007/24551

Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber, Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung, Anspruch auf Aufhebung der Nichteingruppierung

»1. Hat der Betriebsrat schon auf eine unvollständige Unterrichtung durch den Arbeitgeber hin die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigert, so kann der Arbeitgeber noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlende Unterrichtung des Betriebsrats nachholen. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche weitere, sich aus der nachgeholten Unterrichtung ergebende Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen. Der Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers steht die zunächst unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats nicht mehr entgegen (Fortführung von BAGE 46, 158 = AP Nr. 20 zu § 99 BetrVG 1972 und von BAGE 51, 345 = AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972). 2. Der Betriebsrat kann einer Einstellung seine Zustimmung nicht deswegen verweigern, weil der Arbeitgeber den einzustellenden Arbeitnehmer nicht eingruppiert.