LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.1997
4 TaBV 15/96
Normen:
BetrVG §§ 25 § 38 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 427
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 98/95

Betriebsrat: Nachwahl freigestellter Mitglieder - Wahlgrundsätze - Beratung mit dem Arbeitgeber

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 4 TaBV 15/96

DRsp Nr. 2001/14670

Betriebsrat: Nachwahl freigestellter Mitglieder - Wahlgrundsätze - Beratung mit dem Arbeitgeber

»1. Die unterlassene vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bezüglich freizustellender Betriebsratsmitglieder führt nicht zur Nichtigkeit der Freistellungswahl.2. Hat ein in Verhältniswahl gewähltes, freigestelltes Betriebsratsmitglied auf seine Freistellung verzichtet, kann der Betriebsrat im Wege einer Neuwahl dessen Nachfolger bestimmen. § 25 BetrVG (mit der Folge eines automatischen Nachrückens des Listennächsten) ist nicht, auch nicht analog, anwendbar.«

Normenkette:

BetrVG §§ 25 § 38 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darum, ob die Zustimmung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsratsmitglieds ... zu ersetzen ist und hierbei insbesondere darüber, ob aufgrund einer ursprünglich nach Listen vorgenommenen Freistellungswahl bei Verzicht eines Betriebsratsmitglieds auf seine Freistellung der nächst Listenkandidat automatisch nachrückt bzw. die vom Betriebsrat vorgenommene Nachwahl generell bzw. auch wegen unterlassener vorheriger Beratung mit dem Arbeitgeber zulässig ist.