LAG Bremen - Beschluss vom 25.10.1994
1 TaBV 27/93
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
ARST 1995, 54
BB 1995, 519
DB 1995, 1771
LAGE § 80 BetrVG 1972 Nr. 14
RDV 1995, 178
VersorgW 1995, 167
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 12.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 a BV 9/93

Betriebsrat: Recht auf Einsichtnahme in Lohnlisten

LAG Bremen, Beschluss vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 1 TaBV 27/93

DRsp Nr. 2001/7435

Betriebsrat: Recht auf Einsichtnahme in Lohnlisten

»Der Betriebsrat kann nicht gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG verlangen, in die Bruttolohn- und -Gehaltslisten ohne Anwesenheit des Arbeitgebers Einsicht nehmen.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage des Anwesenheitsrechts des Arbeitgebers bei der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten durch den Betriebsrat. Der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 1.) hatte in der Vergangenheit verschiedentlich sein Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.), die im Betrieb in Bremen 121 Mitarbeiter beschäftigt, geltend gemacht. Dieses war ihm auch gewährt worden. Anfang Dezember 1992 verlangte er erneut Einblick in die Listen und forderte dabei, dies ohne Anwesenheit der Arbeitgeberin tun zu können, was seitens der Arbeitgeberin jedoch abgelehnt worden ist. Diese war lediglich zu einer Einsichtnahme während ihrer bzw. der Anwesenheit ihrer Mitarbeiter bereit.

Am 9. Dezember 1992 beschloss der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bei der Einsicht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.

Der Betriebsrat hat beantragt,