LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.1995
10 TaBV 103/94
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1995, 295
AuR 1995, 150
BB 1995, 879
CR 1995, 747
LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 45
Mitbestimmung 1995, 59
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 119/94

Betriebsrat: Sachmittel - Personal-Computer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 10 TaBV 103/94

DRsp Nr. 2001/14435

Betriebsrat: Sachmittel - Personal-Computer

1. In einem Betrieb mit 460 Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalens anzuwenden sind, ist für die Arbeit eines dort gewählten Betriebsrats, der fünf Ausschüsse gebildet hat und in dessen Unternehmen auf Unternehmensebene ein Wirtschaftsausschuss besteht, wegen der zahlreichen zu erledigenden Aufgaben im Regelfall ein Personalcomputer mit entsprechender Ausrüstung i.S. von § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich. 2. Auch einem Betriebsrat kann es letztlich nicht verwehrt werden, seine büromäßige Ausstattung der inzwischen in den Unternehmen und Verwaltungen üblichen technischen Entwicklung anzupassen. Jedenfalls ist der Einsatz eines Personalcomputers dann für die Erledigung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich i.S. von § 40 Abs. 2 BetrVG, wenn in einem solchen Betrieb im erheblichen Umfang kurzgearbeitet und zur gleichen Zeit auch Mehrarbeit geleistet wurde, 70 bis 80 Arbeitnehmer entlassen und 50 Arbeitnehmer später zunächst befristet und dann zum Teil unbefristet wieder eingestellt wurden und monatlich 4.500 bis 5.000 Überstunden geleistet werden, und der Betriebsrat diesen Personalcomputer auch zur Auswertung dieser Überstunden einzusetzen beabsichtigt.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

A.