ArbG Düsseldorf, vom 19.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 184/92
Betriebsrat: Sachmittel - Telefaxgerät
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1993 - Aktenzeichen 8 TaBV 33/93
DRsp Nr. 2001/14444
Betriebsrat: Sachmittel - Telefaxgerät
Unter den hier vorliegenden betrieblichen Voraussetzungen, wonach der Arbeitgeber über einen zumindest dreimal täglich verkehrenden Kurierdienst zwischen den Betriebsteilen Düsseldorf und Wuppertal verfügt, hat der Betriebsrat bei gleichzeitig möglicher Mitbenutzung der betrieblichen Telefaxgeräte keinen Anspruch auf ein eigenes Telefaxgerät in Düsseldorf und Wuppertal, und zwar weder für die innerbetriebliche noch für die außerbetriebliche Korrespondenz.