LAG Berlin - Urteil vom 30.01.1990
8 Sa 86/89
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3, Abs. 6 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; Richtlinie 75/117 (EWG) vom 10. Februar 1975; GG Art 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 106
ARST 1990, 117
AuR 1990, 389
AuR 1991, 252
BB 1990, 1062
BetrR 1990, 172
BetrR 1992, 18
DB 1991, 49
EzB BetrVG § 37 Nr. 129
EzB EWGV Art 119 Nr. 1
EzB GG Art Allgemeines Nr. 67
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 32
NZA 1990, 578
Streit 1990, 179
ZTR 1990, 303
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 180/88

Betriebsrat: Schulung von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern - Vergütung - mittelbare Frauendiskriminierung

LAG Berlin, Urteil vom 30.01.1990 - Aktenzeichen 8 Sa 86/89

DRsp Nr. 2001/14404

Betriebsrat: Schulung von teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern - Vergütung - mittelbare Frauendiskriminierung

1. Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder müssen bei Teilnahme an - üblicherweise ganztägigen - Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG gegenüber vollzeitbeschäftigten generell ein besonderes Freizeitopfer erbringen. 2. § 37 Abs. 6 BetrVG enthält insoweit eine Regelungslücke, als wegen der Verweisung nur auf Abs. 2, nicht aber Abs. 3 teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern für dieses Freizeitopfer auch bis zur Höhe der betrieblichen Vollarbeitszeit weder Arbeitsbefreiung noch Vergütung gewährt wird. 3. Da teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder überwiegend Frauen sind, stellt die Regelungslücke eine mittelbare Frauendiskriminierung dar. Sie ist mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 2 GG, dem Grundsatz des gleichen Entgelts nach Art 119 EWG-Vertrag und der Lohngleichheitsrichtlinie 75/117 EWG vom 10. Februar 1975 unvereinbar.