LAG Berlin vom 23.02.1988
8 Sa 124/87
Normen:
BGB §§ 611 ff.; BetrVG § 23 Abs. 1, §§ 30, 37 Abs. 2;
Fundstellen:
AiB 1988, 110
AiB 1988, 110
AiB 1991, 387
AiB 1991, 387
AuR 1988, 186
AuR 1988, 186
DB 1988, 863
DB 1988, 863
DRsp VI(604)172c

Betriebsrat: Sitzungen außerhalb des Betriebsgeländes

LAG Berlin, vom 23.02.1988 - Aktenzeichen 8 Sa 124/87

DRsp Nr. 1992/11704

Betriebsrat: Sitzungen außerhalb des Betriebsgeländes

Finden Sitzungen des Betriebsrats außerhalb des Betriebsgeländes statt, so ist der Arbeitgeber weder berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen, noch Lohnabzüge für den Sitzungszeitraum vorzunehmen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.; BetrVG § 23 Abs. 1, §§ 30, 37 Abs. 2;

»... Die Bekl. [ArbGeber] hat den Klägern [Betriebsratsmitglieder] mit den Abmahnungen zu Unrecht einen vorsätzlichen groben Verstoß gegen ihren Arbeitsvertrag vorgeworfen, da das Verhalten der Kl. ausschließlich Betriebsratstätigkeit betraf und eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten hierin nicht erblickt werden kann. Eine individualrechtliche Abmahnung findet aber nur hinsichtlich der vom ArbNehmer begangenen Verletzungen einer [der] ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten statt. ...