LAG München - Beschluss vom 16.07.1993
1 TaBV 32/93 Li
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 29.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 8/92

Betriebsrat: Umfang der Rechte nach § 23 Abs. 3 BetrVG

LAG München, Beschluss vom 16.07.1993 - Aktenzeichen 1 TaBV 32/93 Li

DRsp Nr. 2002/15114

Betriebsrat: Umfang der Rechte nach § 23 Abs. 3 BetrVG

1. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber - gestützt auf § 23 Abs. 3 BetrVG - nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten zu verrichten hat. 2. Es fehlt in diesem Zusammenhang bereits an dem von der genannten Vorschrift geforderten groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten; daneben ist der Betriebsrat auch nicht befugt, in individualvertragliche Aspekte einzugreifen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Kempten, vom 29.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 8/92