BAG - Beschluß vom 03.12.1985
1 ABR 72/83
Normen:
BetrVG § 29 § 33 § 80 Abs. 2 S 2 § 99 Abs. 1 S. 1, S .3, Abs. 3 § 106 Abs. 2 § 115 Abs. 7 Nr. 5 ; BGB § 809 § 810 § 811 ; ZPO § 142 Abs. 2, ZPO § 420 ;
Fundstellen:
BAGE 50, 236
AP Nr. 29 zu § 99 BetrVG 1972
ARST 1986, 101
BB 1986, 876
DB 1986, 917
DuD 1990, 640
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 46
MDR 1986, 524
NJW 1986, 1709
NZA 1986, 335
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.02.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 8/82
LAG Berlin, vom 29.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 7/83

Betriebsrat: Umfang des Informationsrechts bei Einstellungen, Bewerbungsunterlagen

BAG, Beschluß vom 03.12.1985 - Aktenzeichen 1 ABR 72/83

DRsp Nr. 2008/11319

Betriebsrat: Umfang des Informationsrechts bei Einstellungen, Bewerbungsunterlagen

»Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Einstellungen von Arbeitnehmern dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber auszuhändigen und bis zur Beschlußfassung über den Antrag auf Zustimmung, längstens für eine Woche, zu überlassen.«

Normenkette:

BetrVG § 29 § 33 § 80 Abs. 2 S 2 § 99 Abs. 1 S. 1, S .3, Abs. 3 § 106 Abs. 2 § 115 Abs. 7 Nr. 5 ; BGB § 809 § 810 § 811 ; ZPO § 142 Abs. 2, ZPO § 420 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten darüber, ob der Arbeitgeber bei Einstellungen die in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erwähnten Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat überlassen muß.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne die Diskussion über die Eignung der Bewerber und über das Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen sinnvoll nur führen, wenn ihm dabei die Bewerbungsunterlagen vorlägen. Es sei nicht zumutbar, daß der Betriebsrat im Personalbüro Einsicht in die Bewerbungsunterlagen nehme und seine Entschließung fasse.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei Personaleinstellungen ihm die jeweiligen Bewerbungsunterlagen mit dem Antrag auf Zustimmung zur geplanten Einstellung zuzuleiten.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.