LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.1993
5 TaBV 61/93
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 35
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 183/92

Betriebsrat: Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei grober Pflichtverletzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 5 TaBV 61/93

DRsp Nr. 2001/14442

Betriebsrat: Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber bei grober Pflichtverletzung

1. Hat der Arbeitgeber mehrfach die erzwingbaren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates übergangen, liegt eine grobe Verletzung der Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz vor. 2. Ein Unterlassungsantrag, der auf die "ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG " gerichtet ist, erfasst nur solche Fälle, in denen ein Mitbestimmungsrecht auch tatsächlich vorliegt.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 183/92
Fundstellen
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 35