BAG - Beschluss vom 14.05.2013
1 ABR 4/12
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 110 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 335
AuR 2013, 460
DB 2013, 2279
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 1223
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 10/09
ArbG Hamburg, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 3/09

Betriebsrat; Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens; Quartalsbericht

BAG, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 4/12

DRsp Nr. 2013/20894

Betriebsrat; Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens; Quartalsbericht

Orientierungssatz: Der Betriebsrat ist nicht nach § 110 Abs. 1 BetrVG berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2011 - 8 TaBV 10/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags richtet.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 110 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie beschäftigt in ca. 370 Filialen rd. 17.500 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist der antragstellende Gesamtbetriebsrat gebildet.