LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.11.1993
17 TaBV 71/93
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 78 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 275
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf,

Betriebsrat: Verstoß des Arbeitgebers zur Pflicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch Äußerungen über die Kosten der Betriebsverfassungsorgane

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.1993 - Aktenzeichen 17 TaBV 71/93

DRsp Nr. 2001/14441

Betriebsrat: Verstoß des Arbeitgebers zur Pflicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch Äußerungen über die Kosten der Betriebsverfassungsorgane

Es stellt eine schwere Verletzung der Pflichten aus §§ 2 Abs. 1, 78 BetrVG und deshalb zugleich einen groben Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber sich in einer Betriebsversammlung zum "enormen Kostenblock der Arbeitnehmervertretung von über 500.000,- DM" im unmittelbaren Kontext zu der weiter angesprochenen Befürchtung eines Verlustes von Arbeitsplätzen äußert, ausgelöst u.a. durch die starre Haltung des Betriebsrats.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 3 § 78 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf,
Fundstellen
AuR 1994, 275
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 34