LAG Köln - Beschluss vom 15.08.1996
5 (4) TaBV 26/96
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
NZA 1997, 887
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6d BV 5/95

Betriebsrat: Verweigerung der Zustimmung bei Versetzung nach Wegfall eines Arbeitsplatzes

LAG Köln, Beschluss vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 5 (4) TaBV 26/96

DRsp Nr. 2001/5990

Betriebsrat: Verweigerung der Zustimmung bei Versetzung nach Wegfall eines Arbeitsplatzes

1. Fällt in einem Betrieb aus betrieblichen Gründen ein Arbeitsplatz weg und kann arbeitsvertraglich der Arbeitgeber den vom Wegfall betroffenen Arbeitnehmer ebenso wie einen mit diesem vergleichbaren Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb versetzen, so sind bei der Versetzungsentscheidung die Grundsätze einer sozialen Auswahl jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 315 BGB zu berücksichtigen. 2. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs kann zu den aus diesem Anlass erforderlichen Versetzungen, sofern die Sozialauswahl gewahrt ist, nicht nach § 99 Abs. 2 Ziffern 3, 4 BetrVG die Zustimmung verweigern.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 ; BGB § 315 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - ist ein Warenhausunternehmen, welches Filialen in verschiedenen deutschen Städten betreibt. Unter anderem unterhält es zwei Betriebe in Bedburg und in Huchem-Stammeln, in denen jeweils eigenständige Betriebsräte gewählt worden sind. Antragsgegner und Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens ist der Betriebsrat in der Filiale Huchem-Stammeln.