LAG Düsseldorf - Beschluß vom 29.10.1985
8 Ta BV 96/85
Normen:
BGB §§ 421 ff. ; ZPO § 850a Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1986, 316
BB 1986, 1016
DB 1986, 1932
NZA 1986, 578
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 05.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/85

Betriebsrat: Wahlanfechtung - Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands - Freistellung von den Kosten

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 29.10.1985 - Aktenzeichen 8 Ta BV 96/85

DRsp Nr. 2000/1921

Betriebsrat: Wahlanfechtung - Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands - Freistellung von den Kosten

1. Das Gesetz räumt dem Wahlvorstand ebenso wie dem Betriebsrat für alle Instanzen eine Wahlmöglichkeit ein, ob er das Verfahren selbst führen oder sich der Vertretung durch einen Vertreter der Gewerkschaft oder eines Rechtsanwaltes bedienen will. 2. Der Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten ist im Gegensatz zum Anspruch auf Kostenerstattung pfändbar (§ 850a Nr. 3 ZPO) und kann deshalb auch abgetreten werden. Im übrigen haften die an einem Beschluss über die Eingehung rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeiten beteiligten Wahlvorstandsmitglieder ebenso wie die Betriebsratsmitglieder nach §§ 421 ff. BGB als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BGB §§ 421 ff. ; ZPO § 850a Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Mit dem am 10.2.1985 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie - die Antragstellerin - von den gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten in dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Essen - 3 (4) BVGa 4/84 - entstandenen Kosten in Höhe von 977,20 DM freizustellen.