BAG - Urteil vom 11.11.1976
2 AZR 457/75
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 § 61 § 72 Abs. 1 S. 4 ; BetrVG § 103 ; BGB § 242 § 615 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 233
AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972
ARST 1977, 133
BB 1977, 895
DB 1977, 1190
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 17
NJW 1978, 72
SAE 1978, 96
Vorinstanzen:
I. ArbG Kempten - Urteil vom 05.02.1975 - 1 Ca 888/74 Li,
LAG München, vom 06.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 181/75

Betriebsrat: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Annahmeverzug, Streitwertbestimmung

BAG, Urteil vom 11.11.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 457/75

DRsp Nr. 2007/24820

Betriebsrat: Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Annahmeverzug, Streitwertbestimmung

»1. Der Arbeitgeber kann einem Betriebsratsmitglied erst dann wirksam eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn der Beschluß über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) rechtskräftig ist. Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig. 2. Der Arbeitgeber, der im Falle einer unwirksamen Kündigung durch ein dem Betriebsratsmitglied erteiltes Hausverbot ernsthaft und endgültig die Weiterbeschäftigung verweigert hat, kommt auch ohne Leistungsangebot des Betriebsratsmitgliedes in Annahmeverzug. 3. Von der Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung bei Annahmeverzug (§ 615 BGB) gilt eine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht abgelehnt hat (BAG [Großer Senat] BAGE 3, 66 = AP Nr. 5 zu § 9 MuSchG). Diese Voraussetzung wird durch einen Beschluß über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses nicht bindend festgestellt.