BAG - Beschluss vom 01.03.1995
1 ABR 43/94
Normen:
BAT-O § 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ;
Fundstellen:
ZTR 1995, 427
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 29.03.1994vom 06.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 3/93 - Vorinstanzaktenzeichen 73 BV 102/93

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

BAG, Beschluss vom 01.03.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 43/94

DRsp Nr. 2002/6534

Betriebsrat: Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

"Ersetzung der wegen Anwendung der unrichtigen Vergütungsordnung verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Angestellten; Anwendung des BAT-O in privatrechtlich organisierter Forschungseinrichtung auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte in Ostberlin liegt; Gleichbehandlungsgrundsatz und unterschiedliche Vergütung von Arbeitnehmern in Westberlin und Ostberlin; Anschluss an BAG Urteil vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O - DRsp-ROM Nr. 1995/903 -."

Normenkette:

BAT-O § 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers maßgebliche Vergütungsordnung.

Die Arbeitgeberin ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Forschungseinrichtung, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Ihre Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin. Die Arbeitgeberin wendet aufgrund eines von ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen und fortgeltenden Haustarifvertrages vom 10. Juni 1966 (TVAng HHI) die für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) an.