A.
Die Beteiligten streiten über die für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers maßgebliche Vergütungsordnung.
Die Arbeitgeberin ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Forschungseinrichtung, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Ihre Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin. Die Arbeitgeberin wendet aufgrund eines von ihrer Rechtsvorgängerin abgeschlossenen und fortgeltenden Haustarifvertrages vom 10. Juni 1966 (TVAng HHI) die für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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