LAG Hamm - Beschluss vom 21.10.2005
13 TaBV 77/05
Normen:
BetrVG § 21b § 24 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 BV 39/04 - 02.02.2005,

Betriebsrats; Beschlussfassung; ordnungsgemäß; Einleitung; Beschlussverfahren; Beauftragung; Rechtsanwalt; Vollmandat; Restmandat

LAG Hamm, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 77/05

DRsp Nr. 2005/21407

Betriebsrats; Beschlussfassung; ordnungsgemäß; Einleitung; Beschlussverfahren; Beauftragung; Rechtsanwalt; Vollmandat; Restmandat

Normenkette:

BetrVG § 21b § 24 Nr. 4 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und der Beauftragung der Rechtsanwälte I1xx und R1xxx ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde liegen; inhaltlich geht es um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Aufstellung eines Sozialplans.

Der Antragsteller ist der in der Niederlassung B2x L1xxxxxxxxx der Arbeitgeberin gebildete fünfköpfige Betriebsrat.

Im Jahr 2003 beschloss die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des Groß- und Einzelhandels mit insgesamt 700 bis 800 Mitarbeitern, die Verlegung der Betriebsstätte B2x L1xxxxxxxxx nach E1xxx. Allen betroffenen 56 Arbeitnehmern wurde eine Fortbeschäftigung am Standort E1xxx, der betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb in H2xxxxx zugeordnet ist, angeboten. Da nur wenige Mitarbeiter darauf eingingen, wurden in der Folgezeit Änderungskündigungen mit dem Ziel der Änderung des Arbeitsortes ausgesprochen; darüber kam es zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren. Letztlich wechselten nur elf Arbeitnehmer an den neuen Standort E1xxx, so dass dort knapp 50 neue Mitarbeiter eingestellt wurden.