LAG Hamm - Urteil vom 08.09.2023
13 Sa 20/23
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1033-22

Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchGGrundsatz der subjektiven Determination

LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2023 - Aktenzeichen 13 Sa 20/23

DRsp Nr. 2023/13980

Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG Grundsatz der subjektiven Determination

1. Auch in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Betriebsrat vor einer beabsichtigten Kündigung zu hören. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat "vor jeder Kündigung" zu hören ist. 2. Der Grundsatz der subjektiven Determination bedeutet, dass der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.12.2022 - Az. 3 Ca 1033/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.