LAG Köln - Urteil vom 31.10.2013
7 Sa 437/13
Normen:
§§ 1, 17 KSchG; 102, 111 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2852/12

Betriebsratsanhörung und Interessensausgleich mit NamenslistePflicht zur MassenentlassungsanzeigeInteressensausgleich mit Namensliste und Sozialauswahl

LAG Köln, Urteil vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 437/13

DRsp Nr. 2014/12999

Betriebsratsanhörung und Interessensausgleich mit Namensliste Pflicht zur Massenentlassungsanzeige Interessensausgleich mit Namensliste und Sozialauswahl

Zu den Anforderungen an die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG bei betriebsbedingten Kündigungen, die auf einem Interessensausgleich mit Namensliste beruhen. Teilt die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber per förmlichem Bescheid mit, dass eine bestimmte Kündigung nicht gemäß § 17 KSchG anzeigepflichtig war/ist, so kann in dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Massenentlassungsanzeige hergeleitet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg in Sachen 2 Ca 2852/12 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Klägerauferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 1, 17 KSchG; 102, 111 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, einen Weiterbeschäftigungsantrag sowie hilfsweise um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch hat, wieder eingestellt zu werden.