LAG Düsseldorf - Teilurteil vom 02.07.2013
16 Sa 223/13
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2710/12

Betriebsratsanhörung und Mitteilung der Sozialdaten Mitteilung an Betriebsrat über beurlaubtes Beamtenverhältnis Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses bei Kündigung

LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 223/13

DRsp Nr. 2013/20949

Betriebsratsanhörung und Mitteilung der Sozialdaten Mitteilung an Betriebsrat über beurlaubtes Beamtenverhältnis Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses bei Kündigung

Fällt ein beurlaubter Beamter aufgrund einer Kündigung wieder in das Beamtenverhältnis zurück, so ist dieser Umstand für die sozialen Folgen der Kündigung maßgeblich. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, diesen Umstand zu seinen Gunsten in seine Interessenabwägung mit einzubeziehen. Er ist aber auch verpflichtet, diesen Umstand dem Betriebsrat mitzuteilen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.01.2013, 5 Ca 2710/12-1 wird in Bezug auf den Tenor 1. zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine außerordentliche und eine ordentliche Kündigung. Die Klägerin ist seit dem 23.10.1989 Beamtin der Deutschen Bundespost. Im Rahmen einer Beurlaubung ist sie seit dem 01.05.2004 für die Beklagte als Leiterin des U. Shops City-Arkaden in X. tätig. Die Klägerin ist 44 Jahre alt und verheiratet. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt 4.000,00 €. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als zehn Arbeitnehmer.

1. 2.