BAG - Urteil vom 07.11.1995
9 AZR 268/94
Normen:
BetrVG §§ 6, 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 74 zu § 102 BetrVG 1972
BAGE 81, 245
BB 1996, 592
DB 1996, 1525
DStR 1996, 976
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 88
NZA 1996, 380
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 14. April 1993 Wuppertal - 3 Ca 717/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Oktober 1993 Düsseldorf - 11 (16) Sa 886/93 ,

Betriebsratsanhörung vor Kündigung von Heimarbeitern

BAG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 9 AZR 268/94

DRsp Nr. 1996/19306

Betriebsratsanhörung vor Kündigung von Heimarbeitern

»1. Vor der Kündigung des Rechtsverhältnisses eines Heimarbeiters, der hauptsächlich für den Betrieb arbeitet, ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. 2. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats, ist die Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. 3. Berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Heimarbeiter soziale Gesichtspunkte, so hat er dem Betriebsrat die entsprechenden Daten aller Heimarbeiter mitzuteilen, die er in die Auswahlentscheidung einbezogen hat«

Normenkette:

BetrVG §§ 6, 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Heimarbeitsverhältnisses.

Die Beklagte gab der 1952 geborenen Klägerin seit November 1989 ständig Aufträge als Heimarbeiterin. Die Klägerin erhielt für ihre Heimarbeit im Jahr 1992 durchschnittlich 2. 000, 00 DM monatlich. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Das älteste Kind ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 100.