LAG Thüringen - Urteil vom 26.01.2017
2 Sa 169/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 815/11

Betriebsratsanhörung zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung eines HausmeistersUnbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zur fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats

LAG Thüringen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 169/15

DRsp Nr. 2018/350

Betriebsratsanhörung zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung eines Hausmeisters Unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen zur fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats

1. Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auch die in die Sozialauswahl einbezogenen Beschäftigten, deren Sozialdaten, die Auswahlkriterien und ihren Bewertungsmaßstab mitzuteilen. Dazu reichen pauschale, schlag- oder stichwortartige Angaben nicht aus. 2. Die Arbeitgeberin genügt ihrer Mitteilungspflicht, wenn sie die für sie subjektiv erheblichen Auswahlüberlegungen darlegt. Einer Begründung der Auswahlentscheidung bedarf es nicht, wenn die von der Arbeitgeberin vorgenommene Gewichtung angesichts der Sozialdaten auf der Hand liegt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 15.11.2011 - 2 Ca 815/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der des Revisionsverfahrens, hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.