Der Kläger steht seit dem 01. Mai 1987 als Produktionshandwerker in den Diensten der Beklagten. Er verdiente zuletzt in Wechselschicht rund 4.060,-- ± brutto im Monat.
Mit drei Schreiben vom 10. August 2001 (Ablichtung Bl. 44 - 49 d.A.) mahnte die Beklagte den Kläger wegen eigenmächtiger Arbeitsunterbrechung, Nichtbeachtung von Arbeitsanweisungen und Störung des Betriebsfriedens ab. Nach Einholung der Zustimmung des Betriebsrats, dem der Kläger angehört, versetzte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 18. August 2003 (Ablichtung Bl. 6 - 8 d.A.) wegen Störung des Betriebsfriedens ab 01. Oktober 2003 in eine andere Abteilung. Da der Kläger dort nur in der Normalschicht beschäftigt wird, bezieht er seitdem nur noch Lohn in Höhe von 3.530,-- ± brutto monatlich und erhält keine Schichtfreitage mehr.
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