LAG Berlin - Urteil vom 24.09.2004
6 Sa 1116/04
Normen:
GewO § 106 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 56
LAGReport 2005, 287
MDR 2005, 402
NZA-RR 2005, 197
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 29048/03

Betriebsratsmitglied; Versetzung; Wechselschichtzulage

LAG Berlin, Urteil vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 1116/04

DRsp Nr. 2004/17888

Betriebsratsmitglied; Versetzung; Wechselschichtzulage

»Der Arbeitgeber darf ein einschlägig abgemahntes Betriebsratsmitglied, das außerhalb seiner Arbeitszeit im Betrieb erscheint und Mitarbeiter über eine Stunde lang in Gespräche verwickelt und dadurch von der Arbeit abhält mit der Folge entsprechender Beschwerden in eine andere Abteilung versetzen, auch wenn es dort nur noch in Tagesschicht beschäftigt werden kann und deshalb über 500,-- EURO brutto monatlich an Zulagen verliert.«

Normenkette:

GewO § 106 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger steht seit dem 01. Mai 1987 als Produktionshandwerker in den Diensten der Beklagten. Er verdiente zuletzt in Wechselschicht rund 4.060,-- ± brutto im Monat.

Mit drei Schreiben vom 10. August 2001 (Ablichtung Bl. 44 - 49 d.A.) mahnte die Beklagte den Kläger wegen eigenmächtiger Arbeitsunterbrechung, Nichtbeachtung von Arbeitsanweisungen und Störung des Betriebsfriedens ab. Nach Einholung der Zustimmung des Betriebsrats, dem der Kläger angehört, versetzte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 18. August 2003 (Ablichtung Bl. 6 - 8 d.A.) wegen Störung des Betriebsfriedens ab 01. Oktober 2003 in eine andere Abteilung. Da der Kläger dort nur in der Normalschicht beschäftigt wird, bezieht er seitdem nur noch Lohn in Höhe von 3.530,-- ± brutto monatlich und erhält keine Schichtfreitage mehr.