BAG - Beschluß vom 24.05.1995
7 ABR 54/94
Normen:
BGB § 151 ; BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 109 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1995, 2530
DB 1996, 145
DRsp VI(642)275b
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 127
NZA 1996, 783
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 3 TaBV 168/93 - 07.09.94, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Bocholt - 1 BV 28/93 - 28.10.93, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

BAG, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 54/94

DRsp Nr. 1996/478

Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers

»1. Der Arbeitgeber ist nicht bereits deshalb verpflichtet, die Schulungskosten nach § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, weil er auf eine Mitteilung des Betriebsrats, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied zu dieser Schulungsveranstaltung entsenden zu wollen, geschwiegen hat. 2. Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung "Diskussionsführung und Verhandlungstechnik" ist nur dann als erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, wenn das entsandte Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine derart herausgehobene Stellung einnimmt, daß gerade seine Schulung für die Betriebsratsarbeit notwendig ist.«

Normenkette:

BGB § 151 ; BetrVG (1972) § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die antragstellende Gewerkschaft macht aus abgetretenem Recht gegen die beteiligte Arbeitgeberin die Kosten geltend, die ihr durch die Teilnahme des beteiligten Betriebsratsmitglieds M an einer vom 3. bis 7. Mai 1993 durchgeführten Schulungsveranstaltung entstanden sind.