BAG - Beschluss vom 14.05.1997
7 ABR 52/96
Normen:
BetrVG § 1 Satz 1 Nr. 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 7/95
ArbG München, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 116/94

Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsbegriff - Betriebsteil

BAG, Beschluss vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 52/96

DRsp Nr. 2002/14837

Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsbegriff - Betriebsteil

1. "Betrieb" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen oder immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden 2. Demgegenüber ist ein Betriebsteil zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber räumlich und/oder organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. 3. Betriebsteile gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 BetrVG als selbständige Betriebe, wenn in ihnen die nach § 1 BetrVG geforderte Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird und sie entweder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.