1. Die Betriebsparteien haben bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2BetrVG zur Verbesserung der Repräsentation der Belegschaft zu prüfen, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. Nr. 1a) BetrVG oder die Zusammenfassung von Einheiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b) BetrVG sachgerechter ist (bisher: Betriebsräte in über 200 der über 500 deutschlandweit verteilten Filialen). (Rn. 56)2. Die Betriebsparteien sind bei einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1BetrVG nicht befugt, die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9BetrVG zu erhöhen. Halten sie eine Erhöhung zur Durchführung der Aufgaben für notwendig, spricht dies gegen die Sachgerechtigkeit der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. (Rn. 43)3. Regeln die Betriebsparteien, dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die einzelnen Vertriebsbezirke angemessen repräsentieren soll, und legen sie Regeln hierfür fest, spricht dies dafür, dass diese Vertriebsbezirke geeignetere Einheiten für Betriebsratsgremien darstellen. (Rn. 49)
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