LAG Nürnberg - Beschluss vom 26.01.2023
1 TaBV 22/22
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 195
BeckRS 2023, 2355
LSK 2023, 2355
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/22
ArbG Weiden, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/22

Betriebsratswahl, Anfechtung, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, Betriebsbegriff, Sachgerechtigkeit, Betriebsratsmitglieder, Erhöhung, Gesamtbetriebsvereinbarung, Wahrnehmung der Interessen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 1 TaBV 22/22

DRsp Nr. 2023/4591

Betriebsratswahl, Anfechtung, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, Betriebsbegriff, Sachgerechtigkeit, Betriebsratsmitglieder, Erhöhung, Gesamtbetriebsvereinbarung, Wahrnehmung der Interessen

1. Die Betriebsparteien haben bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG zur Verbesserung der Repräsentation der Belegschaft zu prüfen, ob die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. Nr. 1a) BetrVG oder die Zusammenfassung von Einheiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b) BetrVG sachgerechter ist (bisher: Betriebsräte in über 200 der über 500 deutschlandweit verteilten Filialen). (Rn. 56) 2. Die Betriebsparteien sind bei einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht befugt, die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG zu erhöhen. Halten sie eine Erhöhung zur Durchführung der Aufgaben für notwendig, spricht dies gegen die Sachgerechtigkeit der Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. (Rn. 43) 3. Regeln die Betriebsparteien, dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat die einzelnen Vertriebsbezirke angemessen repräsentieren soll, und legen sie Regeln hierfür fest, spricht dies dafür, dass diese Vertriebsbezirke geeignetere Einheiten für Betriebsratsgremien darstellen. (Rn. 49)