LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.1992
12 TaBVGa 112/92
Normen:
BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 186
BB 1993, 732
NZA 1993, 1008
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVGa 13/92

Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 12 TaBVGa 112/92

DRsp Nr. 2002/6571

Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Gegen einen erstgerichtlichen Beschluss im Eil-(Beschluss)-Verfahren, mit dem dem Wahlvorstand die weitere Durchführung einer eingeleiteten Betriebsratswahl einstweilen vollständig untersagt wird, steht auch dem Arbeitgeber (und nicht nur dem Wahlvorstand) die Beschwerdebefugnis zu. Er kann insoweit auch eine eigene Beschwer geltend machen.2. In eingeleitete BR-Wahlen kann mit die weitere Wahldurchführung vollständig untersagenden einstweiligen Verfügungen nur eingegriffen werden, wenn nach den glaubhaft gemachten oder sonst feststellbaren Umständen die betreffende Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (Bestätigung von LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.03.1990 - 12 TaBVGa 34/90 -).

Normenkette:

BetrVG § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Eilbeschlussverfahren über die weitere Durchführung einer eingeleiteten Betriebsratswahl.

Die ... (Beteiligte zu 3.) unterhält in ... ein sog. Distriktslager. Diesem steht ein Leiter im Range eines Geschäftsführers mit Personalkompetenz für diesen Bereich vor. Sein Ansprechpartner ist der für das Distriktslager mit ca. 320 Mitarbeitern gewählte Betriebsrat (Antragsteller und Beteiligter zu 1.)).