LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 13.04.1994
9 TaBV 4/94
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BetrVG §§ 4, 18 Abs. 2, §§ 21, 126 ; WahlO (Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16. Januar 1972 [BGBl I, 49]); ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 420
DB 1994, 1091
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 2/94

Betriebsratswahl: einstweiliger Rechtsschutz bei laufender Wahl;

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 9 TaBV 4/94

DRsp Nr. 1999/8269

Betriebsratswahl: einstweiliger Rechtsschutz bei laufender Wahl;

1. Der amtierende Betriebsrat kann nicht Beteiligter eines Beschlussverfahrens sein, in dem der Arbeitgeber versucht, die angesetzte Betriebsratswahl zu verhindern, auszusetzen oder zu korrigieren.2. Wer im Beschlussverfahren beteiligt sein kann, bestimmt sich nach der materiellen Betroffenheit (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Bei einer einstweiligen Verfügung gegen das laufende Betriebsratswahlverfahren kann dies ausschließlich der Wahlvorstand sein.3. In eine Betriebsratswahl kann nur in schwerwiegenden Fällen durch einstweilige Verfügung eingegriffen werden. Neben dem Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann auch bei eindeutiger Rechtslage und dem Vorliegen einer offensichtlich fehlerhaften Betriebsratswahl ein Eingriff in das Wahlverfahren gerechtfertigt sein.4. Eine einheitliche Leitungsmacht mehrerer Konzernunternehmen, die einen Gemeinschaftsbetrieb führen, kann auch auf der Ebene einer Holdinggesellschaft gegeben sein.5. Bei der Frage der Zulässigkeit des Eingriffs in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren kommt es auf die Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit der Interessenlage der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an einer wirksamen Vertretung durch den Betriebsrat an.