LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.11.1995
4 TaBV 5/95
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 51 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 188/94

Betriebsratswahl: Wahl des Vorsitzenden eines Gesamtbetriebsrats - Gütigkeit - Begriff des Unternehmens

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.1995 - Aktenzeichen 4 TaBV 5/95

DRsp Nr. 2001/12051

Betriebsratswahl: Wahl des Vorsitzenden eines Gesamtbetriebsrats - Gütigkeit - Begriff des Unternehmens

1. Bei Streit über die Berechtigung eines örtlichen Betriebsrats, Mitglieder in einen Gesamtbetriebsrat zu entsenden, ist die unter Ausschluss dieser Mitglieder erfolgte Wahl des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.2. Haben mehrere Unternehmen eines Konzerns an mehreren Orten gemeinsame Niederlassungen gebildet, die jeweils als gemeinsamer Betrieb anzusehen sind, ist der Betriebsrat einer Niederlassung, in der zusätzlich ein weiteres, an den übrigen Niederlassungen nicht beteiligtes Konzernunternehmen beteiligt ist, nicht berechtigt, Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden, weil es an der Identität des Unternehmens fehlt.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 § 26 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 51 ;

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsteller als örtlicher Betriebsrat berechtigt ist, ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat, den Beteiligten zu 2, zu entsenden.