LAG Düsseldorf vom 26.09.1990
12 Ta BV 74/90
Normen:
BetrVG §§ 5 6 7 9 ; BeschFG Art. 1 § 4 ;
Fundstellen:
DB 1991, 238
DRsp VI(642)265d
LAGE § 9 BetrVG 1972 Nr. 3
Stbg 1991, 291
ZBVR 1998, 11

Betriebsratswahl: Wahlberechtigung kurzzeitig beschäftigter Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, vom 26.09.1990 - Aktenzeichen 12 Ta BV 74/90

DRsp Nr. 1992/11727

Betriebsratswahl: Wahlberechtigung kurzzeitig beschäftigter Arbeitnehmer

"1. Die nur kurzfristige Tätigkeit spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft der Aushilfskräfte. 2. Bei der Bemessung der Betriebsratsgröße ist die Anzahl der in der Regel beschäftigten Aushilfen zu berücksichtigen, auch wenn es sich um jeweils andere Personen handelt. Für die Wahlberechtigung der Aushilfskräfte kommt es darauf an, ob sie am Tag der Stimmabgabe in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen."

Normenkette:

BetrVG §§ 5 6 7 9 ; BeschFG Art. 1 § 4 ;
Fundstellen
DB 1991, 238
DRsp VI(642)265d
LAGE § 9 BetrVG 1972 Nr. 3
Stbg 1991, 291
ZBVR 1998, 11