BAG - Urteil vom 03.06.2020
3 AZR 441/19
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG § 19 Abs. 3; SGB VI § 68; SGB VI § 68a; SGB VI § 69 Abs.1; Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (BVW) § 6;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 130
AuR 2020, 435
BB 2020, 1715
EzA BetrAVG § 16 Nr. 89
EzA-SD 2020, 12
NZA 2020, 1333
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 6/19
ArbG Stuttgart, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 380/17

Betriebsrente als Bezugsgröße der RentenanpassungsüberprüfungZielsetzung der Rentenüberprüfungs- und -anpassungspflichtDifferenzierung zwischen gesetzlicher und vertraglicher Rentenüberprüfung

BAG, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 441/19

DRsp Nr. 2020/10389

Betriebsrente als Bezugsgröße der Rentenanpassungsüberprüfung Zielsetzung der Rentenüberprüfungs- und -anpassungspflicht Differenzierung zwischen gesetzlicher und vertraglicher Rentenüberprüfung

Orientierungssätze: 1. Sagt ein Arbeitgeber eine sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und anderen Renteneinkünften - etwa einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zusammensetzende Gesamtversorgung zu, bezieht sich die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Gesamtversorgung, sondern auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente (Rn. 18 ff.). 2. Zur Ermittlung des Kaufkraftverlusts bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist auf den am Anpassungsstichtag veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Später veröffentlichte Indizes - auch wenn ihr Basisjahr vor dem Anpassungsstichtag liegt - können nicht herangezogen werden (Rn. 36).