LAG Köln - Urteil vom 05.02.2003
7 (6) Sa 874/02
Normen:
BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 12310/01

Betriebsrente; feste Altersgrenze; vorzeitiges Ausscheiden; unverfallbare Anwartschaft; vorzeitiger Rentenbezug; versicherungsmathematischer Abschlag; zeitratierliche Kürzung

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 7 (6) Sa 874/02

DRsp Nr. 2003/9559

Betriebsrente; feste Altersgrenze; vorzeitiges Ausscheiden; unverfallbare Anwartschaft; vorzeitiger Rentenbezug; versicherungsmathematischer Abschlag; zeitratierliche Kürzung

»1. Nimmt ein mit einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft vor Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschiedener Mitarbeiter die vorgezogene gesetzliche Altersrente und zugleich auch die vorgezogene Betriebsrente in Anspruch, so kann seine Betriebsrente einer doppelten Kürzung unterzogen werden: Der vorgezogene Betriebsrentenbezug kann durch einen versicherungsmathematischen Abschlag kompensiert werden, die fehlende Betriebstreue vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze durch eine zeitratierliche Kürzung gemäß § 2 BetrAVG. 2. Die Vorschrift einer Versorgungsordnung, die in solchen Fällen zusätzlich zu einem versicherungsmathematischen Abschlag eine doppelte zeitratierliche Kürzung (insgesamt also eine dreifache Kürzung) vorsieht, verstößt gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 2 BetrAVG) (Anschluss an BAG NZA 2002, 93 ff.). 3. Eine zweite zeitratierliche Kürzung kommt allenfalls als "versicherungsmathematischer Abschlag im untechnischen Sinn" dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung keine eigene Regelung der Kompensationsfrage wegen vorzeitigen Rentenbezuges enthält.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 6 ;

Tatbestand: