BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 222/09
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 725/08
ArbG Köln, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10788/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 222/09

DRsp Nr. 2010/7443

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 725/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 die selben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Januar 2007 sowie die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, ab diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen zu leisten.

Der Kläger ist am 15. April 1945 geboren. Er war für die Ford-Werke GmbH, vorher Ford-Werke AG, vom 3. Juni 1976 bis zum 30. Juni 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. Juli 2003 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten. Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Ford-Werke GmbH auch weitere Unternehmen an, die mit dieser in Deutschland nicht konzernverbunden sind.