BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 409/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 89/08
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10784/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 409/08

DRsp Nr. 2010/7447

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 89/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. März 2005 bis zum 31. Dezember 2006 sowie die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten, ab diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen zu leisten.

Der Kläger ist am 18. Februar 1945 geboren. Er war für die Ford-Werke GmbH, vorher Ford-Werke AG, vom 2. November 1970 bis zum 31. Dezember 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. Januar 2004 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten. Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Ford-Werke GmbH auch weitere Unternehmen an, die mit dieser in Deutschland nicht konzernverbunden sind.