BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 454/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 38/08
ArbG Köln, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 10537/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 454/08

DRsp Nr. 2010/7453

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. März 2008 - 13 Sa 38/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 die selben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - Zahlung bis zum 31. Dezember 2006 rückständiger Betriebsrente in rechnerisch unstreitiger Höhe sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen zu leisten.

Der Kläger ist am 23. September 1940 geboren. Er war für die Beklagte zu 1. vom 4. Juli 1977 bis zum 30. Juni 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. Juli 2003 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2. ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Beklagten zu 1. auch weitere Unternehmen an, die mit der Beklagten zu 1. in Deutschland nicht konzernverbunden sind.