BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 461/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 817/07
ArbG Köln, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10699/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 461/08

DRsp Nr. 2010/7456

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 817/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob sich die Betriebsrente des Klägers nach der Versorgungsregelung des Beklagten vom 24. Juni 2004 so berechnet, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 die selben Regeln angewandt werden wie für Angestellte.

Der Kläger ist am 17. August 1951 geboren. Er war für die Ford-Werke GmbH (früher Ford-Werke AG) vom 21. August 1969 bis zum 31. Dezember 2005 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. September 2006 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten. Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Ford-Werke GmbH auch weitere Unternehmen an, die mit dieser in Deutschland nicht konzernverbunden sind.