BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 814/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 733/08
ArbG Köln, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10795/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 814/08

DRsp Nr. 2010/7459

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. August 2008 - 13 Sa 733/08 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Januar 2008 - 2 Ca 10795/06 - insoweit abgeändert, als es der Klage für Zahlungszeiträume im Jahr 2004 stattgegeben hat.

Insoweit wird die Klage einschließlich des auf diese Zahlungsansprüche entfallenden Zinsantrages abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird Revision des Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3, von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand: