BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 817/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 506/08
ArbG Köln, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1863/07

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 817/08

DRsp Nr. 2010/7461

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. August 2008 - 13 Sa 506/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung des Beklagten zur Klarstellung wie folgt formuliert wird:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Juni 2008 weitere 120,96 Euro und ab Juli 2008 monatlich weitere 186,31 Euro zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 die selben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt deshalb - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für Zeiträume ab 1. Januar 2004.

Der Kläger ist am 21. November 1945 geboren. Er war für die Ford-Werke GmbH, vorher Ford-Werke AG, vom 31. März 1977 bis zum 30. April 2003 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. Mai 2003 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten. Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Ford-Werke GmbH auch weitere Unternehmen an, die mit dieser in Deutschland nicht konzernverbunden sind.