BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 818/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 507/08
ArbG Köln, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10739/06

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 818/08

DRsp Nr. 2010/7462

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. August 2008 - 13 Sa 507/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt deshalb - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2007.

Der Kläger ist am 10. Oktober 1940 geboren. Er war für die Ford-Werke GmbH, vorher Ford-Werke AG, vom 28. Februar 1972 bis zum 31. August 1998 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. September 1998 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten. Der Beklagte ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Ford-Werke GmbH auch weitere Unternehmen an, die mit dieser in Deutschland nicht konzernverbunden sind.

Die laufenden Leistungen werden dem Kläger nach der vom Beklagten erlassenen "Versorgungsregelung, gültig für Einstellungen vor dem 01.01.1993" vom 14. Dezember 1994 (künftig: VR 94) gewährt. Diese lautet ua.: