BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 819/08
Normen:
BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 617/08
ArbG Köln, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5553/07

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 819/08

DRsp Nr. 2010/7463

Betriebsrente; Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. August 2008 - 13 Sa 617/08 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Feststellungsausspruch wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass

a) der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu erfüllende Betriebsrentenanspruch des Klägers - unbeschadet einer Überprüfung und Anpassung der Rente gemäß § 16 BetrAVG sowie der Begrenzung der Gesamtversorgung aus Betriebsrente und gesetzlicher Rentenversicherung - 24,33 % der pensionsfähigen prüfungsfähigen Durchschnittsbezüge iSd. Versorgungsordnung beträgt und

b) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von insgesamt 545,72 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75; BetrAVG § 1b Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 4;

Tatbestand: