BAG - Urteil vom 16.03.2010
3 AZR 110/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus § 54, Anlage 7;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1333/08
ArbG Köln, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6554/07

Betriebsrente; Insolvenzsicherung

BAG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 110/09

DRsp Nr. 2010/13883

Betriebsrente; Insolvenzsicherung

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Dezember 2008 - 8 Sa 1333/08 - aufgehoben.

2. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2008 - 15 Ca 6554/07 - wird auf den in der Berufungsinstanz umformulierten Klageantrag wie folgt erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 736,26 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 368,13 Euro seit dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger von der D GmbH bisher gewährte Energiebeihilfe auch über das Jahr 2008 hinaus zu gewähren.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus § 54, Anlage 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Energiebeihilfe einzustehen hat.