LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.1995
19 Sa 72/95
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/94

Betriebsrente: Ungleichbehandlung von Frauen und Männern - Verstoß gegen Art. 119 EWG-Vertrag

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 19 Sa 72/95

DRsp Nr. 2002/7767

Betriebsrente: Ungleichbehandlung von Frauen und Männern - Verstoß gegen Art. 119 EWG-Vertrag

1. Sieht eine Versorgungsordnung vor, dass Frauen ab vollendetem 60. Lebensjahr Betriebsrente beziehen können, Männer ab vollendetem 65. Lebensjahr, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 199 EWG-Vertrag. 2. Solange die Gleichbehandlung nicht durch eine Neuregelung gewährleistet ist, sind dem benachteiligten Arbeitnehmer die selben Vergünstigungen zu gewähren, wie sie den bevorzugten Arbeitnehmern, hier den weiblichen Mitarbeitern, zugute kommen. 3. Allerdings gilt das nur für die Leistungen auf dem Gebiet der betrieblichen Renten, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17.05.1990 geschuldet werden, da sich - wie der EuGH (EuGH, Urteil vom 14.12.1993, Rs C-110/91 - NJW 1994, 645 -) ausführt - "die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise angesichts der Richtlinien 79/7 und 86/378 über den genauen Umfang ihrer Verpflichtungen im Bereich der Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen hinsichtlich bestimmter Altersrentenleistungen irren konnten".

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; EG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die teilweise aufhebende Entscheidung des BAG vom 03.06.1997 - 3 AZR 910/95 = DRsp-ROM Nr. 1997/4214 -.

Vorinstanz: ArbG Karlsruhe, vom 01.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 223/94